Da fällt mir ein: Was muss so ein Bundespräsi eigentlich alles können und was darf er nicht. Schauen wir mal ins GG:
Er darf “weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.” Und er ” darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.” (GG Art. 55) Er soll nicht wirtschaftlich abhängig sein – das war ja die Krux vom zukünftigen Vorgänger.
Wenn er “Anordnungen und Verfügungen” erlässt, muss der die das Kanzler oder der die zuständige Minister gegenzeichnen. (GG Art. 58)
Was ist nun sein Aufgabe? “Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.” (Art. 59 [1]) Und auch bei Verträgen, irgendwer anders muss zustimmen.
Im Innern: GG Art. 61:
“(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.”
Art. 82 (1) “Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.”
Welche Anforderungen bleiben also? Jenseits der 40, lesen und schreiben können.Rechtskundig sein ist von Vorteil, aber da gibt es ein paar Berater im Präsidialamt.
Sonst noch etwas? Vom Grundgesetz her nicht.
Alles weitere ist Tradition und Erwartungshaltung. Oder?
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